Schuldmitübernahme

Schuldmitübernahme
kumulative bzw. bestärkende Schuldübernahme, Schuldbeitritt; im Gesetz nicht geregelte, gemäß § 305 BGB zulässige Übernahme einer fremden Verbindlichkeit durch einen neuen  Schuldner. Im Gegensatz zur  befreienden Schuldübernahme haften alter und neuer Schuldner als  Gesamtschuldner.
- Die Sch. ähnelt der  selbstschuldnerischen Bürgschaft, bedarf aber keiner Form. Abgrenzung oft schwierig. Eigenes Interesse spricht für Sch.
- Vgl. auch  Schuldübernahme.

Lexikon der Economics. 2013.

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